Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Unter­neh­mens­be­ra­tung:

Stefan Persch Nach­hal­tig­keits­ma­nage­ment für den Mittel­stand; nach­fol­gend Bera­ter genannt:

§ 1 Geltungs­be­reich


1. Diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gelten für sämt­li­che Verträge zwischen
den Auftrag­ge­bern (im Folgen­den „AG“) und der Stefan Persch
Nach­hal­tig­keits­ma­nage­ment (im Folgen­den „SPN“), insbe­son­dere, jedoch nicht
abschlie­ßend, für folgende Dienst­lei­stun­gen:
● Beratung/Consulting (pauschal oder nach Zeit­auf­wand)
● Schulungen/Workshops (pauschal oder nach Zeit­auf­wand)
- Erstel­lung von sepa­rat verein­bar­ten Unter­la­gen (Berichte, Audits, Analy­sen u.a.)

2. Geschäfts­be­din­gun­gen des Auftrag­ge­bers finden nur dann Anwen­dung, wenn dies
zwischen den Parteien ausdrück­lich schrift­lich verein­bart wurde.

§ 2 Vertrags­ge­gen­stand, Leistungs­um­fang

1. Gegen­stand des Auftrags ist die im jewei­li­gen Auftrag verein­barte Dienst­lei­stung,
Bera­tungs­tä­tig­keit oder Werk­tä­tig­keit. SPN ist berech­tigt, einzelne oder voll­stän­dige
Arbei­ten an Dritte zu über­tra­gen oder diese hinzu­zu­zie­hen. Die Vergabe oder
Hinzu­zie­hung dieser Drit­ten führt nicht zu einer Ände­rung der Vertrags­par­teien.
Erwei­te­run­gen der geschul­de­ten Dienst­lei­stun­gen sind nur nach schrift­li­cher
Verein­ba­rung wirk­sam. Ausge­nom­men sind solche Tätig­kei­ten, die der AG beauf­tragt
und die umge­hend umge­setzt werden.
2. SPN führt alle Arbei­ten mit größ­ter Sorg­falt durch und beach­tet die aner­kann­ten
Regeln von Wissen­schaft und Praxis.
3. Ein konkre­ter Erfolg wird weder geschul­det noch garan­tiert. Insbe­son­dere stel­len
geäu­ßerte Erfolgs­aus­sich­ten, Ziel­ab­spra­chen oder unver­bind­li­che Ergeb­nisse keine
zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten dar oder sind, sofern nicht ausdrück­lich anders
verein­bart, Vertrags­ver­spre­chen.
Der Auftrag­ge­ber entschei­det in allei­ni­ger Verant­wor­tung über die Nutzung, den
Zeit­punkt sowie Art und Umfang der vom Bera­ter empfoh­le­nen oder mit dem Bera­ter
abge­stimm­ten Maßnah­men. Dies gilt selbst dann, wenn der Bera­ter die Umset­zung
abge­stimm­ter Planun­gen oder Maßnah­men durch den Auftrag­ge­ber beglei­tet.
4. SPN ist selbst nicht zur Erbrin­gung von Rechts- oder Steu­er­be­ra­ter-
dienst­lei­stun­gen berech­tigt. Die Erbrin­gung rechts- oder steu­er­be­ra­ten­der Tätig­kei­ten
ist als Vertrags­in­halt ausge­schlos­sen. Der AG verpflich­tet sich, die für die Umset­zung
der verein­bar­ten Bera­tungs­lei­stun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen rechts- oder
steu­er­be­ra­ten­der Berufe auf eigene Kosten und auf eigene Verant­wor­tung
einzu­ho­len.
5. Vom Auftrag­ge­ber und von im Auftrag des AN handeln­den Drit­ten zur Verfü­gung
gestellte Daten/Unterlagen werden nicht auf Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und
Aktua­li­tät, sondern nur auf Plau­si­bi­li­tät geprüft. Fehler­hafte Unter­la­gen und sich
daraus erge­bende Mehr­auf­wände gehen zu Lasten des AG.
6. Die Leistung SPNs gilt als erbracht, wenn die verein­barte Bera­tungs­zeit erbracht
oder das geschul­dete Werk zur Verfü­gung gestellt wurde.
Uner­heb­lich ist hier­bei, ob und wann mögli­che Empfeh­lun­gen des Bera­ters seitens
des Auftrag­ge­bers umge­setzt werden oder die erstell­ten Unter­la­gen weiter genutzt
werden.


§ 3 Mitwir­kungs­pflich­ten des Auftrag­ge­bers

1. Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, SPN voll­um­fäng­lich zu unter­stüt­zen und
insbe­son­dere alle zur Durch­füh­rung des Auftra­ges notwen­di­gen Voraus­set­zun­gen zu
schaf­fen. SPN sind sämt­li­che rele­van­ten Unter­la­gen recht­zei­tig, voll­stän­dig und
aktu­ell zur Verfü­gung zu stel­len. Sofern Zuar­bei­ten Drit­ter erfor­der­lich sind
(Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wälte, Erlaub­nis­be­hör­den, u.a.) sind diese vom AG auf
dessen Kosten einzu­ho­len, sofern nicht eine Über­tra­gung auf SPN erfolgt ist.
2. Erfor­der­li­che Zugänge zu Räum­lich­kei­ten, Mitar­bei­tern und Ressour­cen des AG,
die zur Erbrin­gung der Dienst­lei­stung zwin­gend erfor­der­lich sind, sind durch den AG
zu stel­len.

§ 4 Annah­me­ver­zug, unter­las­sene Mitwir­kung

1. Sollte der Auftrag­ge­ber mit der Annahme der Dienst­lei­stun­gen in Verzug kommen
oder eine ihm oblie­gende Mitwir­kung trotz Mahnung und Frist­set­zung unter­las­sen, so
ist SPN zur frist­lo­sen Kündi­gung berech­tigt. SPN ist in diesen Fällen berech­tigt,
Scha­dens­er­satz für die vergeb­li­chen Aufwen­dun­gen und den entgan­ge­nen Gewinn,
sowie aus allen ande­ren Rechts­grün­den geltend zu machen.

§ 5 Vergü­tung, Zahlungs­be­din­gun­gen, Aufrech­nung

1. Alle von SPN veröf­fent­lich­ten Preise verste­hen sich als Netto­preise zzgl. der
jeweils gülti­gen Umsatz­steuer im Zeit­punkt der Rech­nungs­le­gung.
2. SPN ist nach eige­nem Ermes­sen berech­tigt, ange­mes­sene Vorschuss­rech­nun­gen
auf zu erwar­tende Aufwände zu stel­len.
SPN kann weiter­ge­hend nach Erbrin­gung erbrach­ter Teil-Dienst­lei­stun­gen oder nach
anders abgrenz­ba­ren Teil­lei­stun­gen Rech­nun­gen legen. Bei zeit­ba­sier­ten
Dienst­lei­stun­gen ist eine monat­li­che Abrech­nung nach Ermes­sen SPNs möglich.
3. Eine Aufrech­nung gegen Forde­run­gen SPNs auf Vergü­tung und Ausla­gen­er­satz
ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Forde­run­gen zuläs­sig.

§ 6 Ausfall und Verhin­de­rung

1. Der Auftrag­ge­ber kann jeder­zeit vor Beginn verein­bar­ter Veran­stal­tun­gen
(Schu­lun­gen, Work­shops, Mode­ra­tion, Coaching) diese Termine schrift­lich oder per
E‑Mail absa­gen.

Der Auftrag­ge­ber ist im Falle einer Absage pauschal zur Zahlung der folgen­den
Stor­no­ko­sten verpflich­tet:
a) bis vier Wochen vor dem Termin keine Stor­no­ge­bühr
b) bis zwei Wochen vor dem Termin 25% des verein­bar­ten Hono­rars
c) bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50% des
verein­bar­ten Hono­rars
d) bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis 48 Stun­den vor dem
Termin 75% des verein­bar­ten Hono­rars.
e) bei Absage des Termins inner­halb von 48 Stun­den vor dem Termin 100% des
verein­bar­ten Hono­rars

Dem AG bleibt es vorbe­hal­ten nach­zu­wei­sen, dass kein oder ein gerin­ge­rer Scha­den
entstan­den ist.

Ein vertrag­li­cher Rück­tritt für Bera­tungs­dienst­lei­stun­gen sowie die vorzei­tige
Kündi­gung sind ausge­schlos­sen. Der Anspruch auf Vergü­tung der verein­bar­ten

Bera­tungs­dienst­lei­stun­gen entfällt nicht, wenn diese Dienst­lei­stun­gen nicht
ange­nom­men werden. Ausge­nom­men hier­von sind Vergü­tungs­an­sprü­che, die auf
Grund eines schwer­wie­gen­den schuld­haf­ten Versto­ßes SPNs gegen die
Vertrags­pflich­ten nicht mehr abge­nom­men werden müssen.

§ 7 Haftung

1. Der Bera­ter haftet dem Auftrag­ge­ber, gleich­gül­tig aus welchem Rechts­grund, für
von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfül­lungs­ge­hil­fen vorsätz­lich oder
grob fahr­läs­sig verur­sachte Schä­den.
2. Eine Haftung für leichte Fahr­läs­sig­keit über­nimmt der Bera­ter für von ihm, seinen
Mitarbeiter/innen und/oder Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Verlet­zung wesent­li­cher
Vertrags­pflich­ten und nur für vertrags­ty­pi­sche vorher­seh­bare Schä­den. Im Übri­gen
wird die Haftung ausge­schlos­sen.
3. Eine Haftung oder Gewähr­lei­stung für den Erfolg der vom Bera­ter empfoh­le­nen
Maßnah­men ist ausge­schlos­sen. Dies gilt auch dann, wenn der Bera­ter die
Umset­zung abge­stimm­ter oder empfoh­le­ner Planun­gen oder Maßnah­men beglei­tet.
4. Die Haftung des Bera­ters für Schä­den aus etwa fehler­haf­ter Bera­tung beschränkt
sich, soweit dem Bera­ter nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fallen, auf
die Höhe des Bera­tungs­ho­no­rars; sollte dies gesetz­lich nicht möglich sein, auf den
Höchst­be­trag von EUR 25.000 je einzel­nem Scha­dens­fall. Bei offen­sicht­li­cher
Vorher­seh­bar­keit eines wesent­lich höhe­ren Scha­dens­ri­si­kos ist der Bera­ter
verpflich­tet, dem Auftrag­ge­ber eine höhere Haftungs­summe anzu­bie­ten, wobei er
seine Vergü­tung entspre­chend anpas­sen kann.
5. Vertrag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers gegen den Bera­ter
verjäh­ren in zwölf Mona­ten nach Abschluss des jewei­li­gen Projekt­ein­zel­ver­tra­ges.
Dieser Rege­lung unter­lie­gen nicht die gesetz­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei
deren Verjäh­rung sich nach den gesetz­li­chen Vorga­ben rich­tet.
6. Oben genannte Haftungs­aus­schlüsse und ‑begren­zun­gen gelten nicht für
Schä­den, die aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit, sowie aus
wesent­li­chen Vertrags­pflich­ten resul­tie­ren.

§ 8 Aufbe­wah­rung von Unter­la­gen

1. Die Parteien haben nach Vertrags­be­en­di­gung das Recht, die jeweils erhal­te­nen
Unter­la­gen der ande­ren Partei zurück­zu­ge­ben oder zu vernich­ten. Sollte es sich um
Origi­nale handeln, so ist vor der Vernich­tung das Einver­ständ­nis der ande­ren Partei
einzu­ho­len.
2. Eine Aufbe­wah­rungs­pflicht, soweit diese nicht gesetz­lich bestimmt ist, ist nicht
verein­bart.

§ 9 Schwei­ge­pflicht, Daten­schutz
1. Der Bera­ter verpflich­tet sich zur Wahrung sämt­li­cher Geschäfts- und
Betriebs­ge­heim­nisse des Auftrag­ge­bers und zur Einhal­tung der gesetz­li­chen
Daten­schutz­be­stim­mun­gen. Die Weiter­gabe an nicht mit der Durch­füh­rung des
Auftrags beschäf­tigte Dritte bedarf der schrift­li­chen Einwil­li­gung des Auftrag­ge­bers.
Der Bera­ter verpflich­tet alle von ihm zur Durch­füh­rung des Auftrags einge­setz­ten
Perso­nen entspre­chend auf die Einhal­tung dieser Vorschrif­ten.
2. Der Bera­ter ist befugt, im Rahmen der Zweck­be­stim­mung des Auftrags die ihm
anver­trau­ten perso­nen­be­zo­ge­nen Daten unter Beach­tung der
Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu verar­bei­ten oder durch Dritte verar­bei­ten zu lassen.

§ 10 Schutz des geisti­gen Eigen­tums des Bera­ters

1. Sämt­li­che seitens des Bera­ters gefer­tig­ten Berichte, Auswer­tun­gen, Entwürfe,
Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen etc. sind und blei­ben geisti­ges Eigen­tum des
Bera­ters und dürfen seitens des Auftrag­ge­bers nur für die vertrag­lich
verein­bar­ten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrück­li­cher schrift­li­cher
Zustim­mung des Bera­ters an Dritte heraus­ge­ben bzw. diesen bekannt
gemacht werden oder publi­ziert werden. Ausge­nom­men hier­von sind solche
Dritte, die beruf­lich zur Verschwie­gen­heit verpflich­tet sind.

2. Sollte der Auftrag­ge­ber die Bera­tungs­dienst­lei­stun­gen auch für verbun­dene
Unter­neh­men nutzen wollen, so benö­tigt er hier­für vorab die schrift­li­che
Zustim­mung des Bera­ters, die dieser auch ohne Angabe von Grün­den
verwei­gern kann. Eine Haftung, Gewähr­lei­stung oder andere Garan­tie für die
Nutz­bar­keit und Anwend­bar­keit der erstell­ten Leistun­gen für diese
Unter­neh­men besteht nicht.

3. Soweit Arbeits­er­geb­nisse urhe­ber­rechts­fä­hig sind, bleibt der Bera­ter Urhe­ber.
Der Auftrag­ge­ber erhält in diesen Fällen ein durch die vorge­nann­ten
Bestim­mun­gen einge­schränk­tes, im Übri­gen zeit­lich und örtlich
unbe­schränk­tes, unwi­der­ruf­li­ches, ausschließ­li­ches und nicht über­trag­ba­res
Nutzungs­recht an den Arbeits­er­geb­nis­sen.


§ 11 Vertrags­strafe

1. Im Falle des Versto­ßes gegen § 10, 1. und/oder 2. verpflich­tet sich der
Auftrag­ge­ber zur Zahlung einer Vertrags­strafe deren Höhe in das Ermes­sen des
jeweils zustän­di­gen Land­ge­richts gestellt wird.
2. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­hen­den Scha­dens bleibt vorbe­hal­ten.

§ 12 Kündi­gung

1. Rege­lun­gen zur Kündi­gung werden in den jewei­li­gen Projekt­ein­zel­ver­trä­gen
verein­bart.

§ 13 Sonsti­ges

1. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließ­lich das Recht der Bundes­re­pu­blik
Deutsch­land.
2. Alle Ände­run­gen und Ergän­zun­gen dieser Allge­mei­nen Auftrags­be­din­gun­gen
bedür­fen der Schrift­form und müssen als solche ausdrück­lich gekenn­zeich­net sein.
3. Sind oder werden Vorschrif­ten dieser AGB ganz oder teil­weise unwirk­sam, so
werden die übri­gen Bestim­mun­gen hier­von nicht berührt. Die Parteien verpflich­ten
sich, die unwirk­sa­men Vorschrif­ten unver­züg­lich durch wirk­same zu erset­zen.
4. Der Gerichts­stand ist Magde­burg.


Stand: 02/2024